Geldleistung

Das Bürgergeld dient dazu, Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen sicherzustellen.

Bürgergeld wird auf Antrag gewährt.

Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie

  • erwerbsfähig sind, das heißt mehr als drei Stunden täglich arbeiten können,
  • hilfebedürftig sind, das heißt Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können,
  • mindestens 15 Jahre alt sind und das Rentenalter noch nicht erreicht haben
    und
  • Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Sind Sie jünger als 15 Jahre oder können aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, dann können Sie Bürgergeld erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.

 

Bedarfsgemeinschaft

Leben Sie in Partnerschaft oder mit Kindern im gleichen Haushalt, bilden Sie in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen und Vermögen einer Person ist - ähnlich wie in Familien - auch für die Anderen einzusetzen.
Um Ihren Hilfebedarf zu verringern, sind Sie verpflichtet, zunächst vorrangige Sozialleistungen zu beantragen, die Ihnen oder Ihren Angehörigen zustehen, wie zum Beispiel Kindergeld.

Wie wirken sich Einkommen und Vermögen aus?

Bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten, müssen Sie eigene Mittel, also Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen, einsetzen.
Bürgergeld können Sie auch dann erhalten, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, das Einkommen aber nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Was kann gezahlt werden?

  • Regelbedarf (Bürgergeld), Sozialversicherung und in bestimmten Fällen Mehrbedarfe
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterlagen

Kein Leistungsfall ist wie der andere. Deshalb kann über Ihren Antrag erst entschieden werden, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Bitte teilen Sie uns auch Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen so schnell wie möglich mit.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

Der Regelbedarf dient der Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Die Leistungen werden als monatlicher Pauschalbetrag ausgezahlt. Sie decken die Ausgaben für die Bedarfe des täglichen Lebens ab, wie z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Darüberhinaus soll Ihnen dadurch die Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht werden.

Leistungshöhe

Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

 Regelbedarf

 ab 01.2024

 

 

Alleinstehende

563,00 €
Alleinerziehende563,00 €

Volljährige mit minderjährigem Partner

506,00 €
Volljährige Partner506,00 €
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung umziehen451,00 €
Kinder von 14 bis 17 Jahren oder minderjährige Partner471,00 €
Kinder von 6 bis 13 Jahren390,00 €
Kinder von 0 bis 5 Jahren357,00 €

Mehrbedarfe

Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Diese Mehrbedarfe (in der Regel feste pauschale Beträge) erhalten Sie, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

  • Schwangere (ab 13. Schwangerschaftswoche)
  • Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren
  • Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX bzw. dem SGB XII
  • Personen, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (Nachweis erforderlich)

Sozialversicherung

Sofern Sie nicht anderweitig versichert sind, werden Sie für die Dauer des Bürgergeldbezuges durch uns kranken- und pflegeversichert.
Die Zeiten des Bürgergeldbezuges werden der Rentenversicherung gemeldet.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Erläuterungen benötigen, wenden Sie sich gerne direkt an unsere Mitarbeitenden.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Sie erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind.

Unterkunftskosten sind angemessen, wenn sich die Kaltmiete innerhalb der geltenden Mietobergrenzen des Wetteraukreises bewegt.

Die Vorauszahlungen für Heiz- und Nebenkosten können in tatsächlicher Höhe übernommen werden, wenn im Mietvertrag eine regelmäßige Jahresabrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten vereinbart ist.

Die jährlichen Nebenkostenabrechnungen sind dem Jobcenter in jedem Fall einzureichen, damit überprüft werden kann, ob ein Guthaben angerechnet werden muss oder eine Nachzahlung übernommen werden kann.

Das Jobcenter zahlt die Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Regel direkt an Sie aus. Wenn Sie eine Direktzahlung an den Vermieter wünschen, informieren Sie bitte die für Sie zuständige Sachbearbeitung im Jobcenter darüber.

Auch für selbst genutztes Wohneigentum können angemessene Kosten übernommen werden, wenn die Wohnfläche angemessen ist. Tilgungsleistungen zählen jedoch nicht dazu.

Unterkunftskosten, die unangemessen sind, weil sie z. B. über der Mietobergrenze liegen, werden bei einem Neuantrag in der Regel für sechs Monate übernommen. Danach müssen Sie mit einer Absenkung auf Höhe der jeweils gültigen Mietobergrenze rechnen.

Erstausstattung

Wenn Sie erstmals in eine eigene Wohnung ziehen und noch keinen eigenen Hausrat besitzen, können Sie einen pauschalen Zuschuss für die notwendigen Möbel und eine Küche erhalten.

Für Bürgergeldberechtigte unter 25 Jahren gelten zusätzliche Regelungen.

Umzug

Um Nachteile zu vermeiden, informieren Sie bitte das Jobcenter rechtzeitig über einen geplanten Umzug. Dazu sollten Sie vom neuen Vermieter eine Mietbescheinigung ausfüllen lassen und beim Jobcenter vorlegen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben.

Für Umzüge von Bürgergeldberechtigten unter 25 Jahren gelten besondere Regelungen.

Alle notwendigen und wichtigen Informationen finden in unserem Infoblatt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an unsere Mitarbeiter. Bei der Wohnungssuche berät und unterstützt Sie unsere Wohnungslotsin.

Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Wenn Sie Anspruch auf Bürgergeld haben, können Sie für Ihre Kinder zusätzlich Leistungen aus dem Bildungs-und Teilhabepaket erhalten.

Es gibt Zuschüsse für:

  • Mittagessen
  • Ausflüge und Klassenfahrten
  • Schulmaterial
  • Schülerfahrkarten
  • Musik, Sport und Vereine
  • Lernförderung

Ausführliche Informationen finden Sie im Flyer (Bildungspaket)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhalten Schüler unter 25 Jahren pro Schuljahr einen Zuschuss von 195 Euro für Schulmaterial. Diese werden i.H.v. 130 Euro zum 01. August und i.H.v. 65 Euro zum 01.Februar automatisch ausgezahlt.

  • Infoblatt und Antrag auf Lernförderung
  • Zusatzformular Mittagsverpflegung Schule
  • Zusatzformular Tagesausflug/Klassenfahrt

Vordrucke und weitere Informationen und finden Sie unter diesem Link.
Sie können die Leistungen aus dem Bildungspaket gerne auch persönlich oder telefonisch im Jobcenter beantragen.

Aufgaben der Wohnungslotsin

  • Beratung von wohnungssuchenden Menschen zu allgemeinen Fragen der Wohnungssuche
  • Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung
  • Hilfestellung im Umgang mit Ämtern und Behörden beim Abschluss eines Mietvertrages
  • Zusammenarbeit mit Dritten (v. a. Wohnungsbaugesellschaften, Städten, Gemeinden)
  • Beratung bei geplantem Zuzug von außerhalb in den Wetteraukreis
  • Entgegennahme von Mietangeboten von Vermietern

Sprechzeiten 

  • Dienstag bis Donnerstag im Jobcenter Büdingen
  • Montag und Freitag im Jobcenter Friedberg

Wir bitten um Terminvereinbarung telefonisch oder über www.jobcenter.digital

Kontaktdaten

  • Name:     Frau Geist
  • Telefon:   06031 6849 – 156