Förderungen bei Arbeitsaufnahme
Sie wollen eine offene Stelle besetzen? Geben Sie einem arbeitslosen Menschen die Chance auf einen Wiedereinstieg in den Beruf. Wir unterstützen Sie dabei.
Sie möchten einen Kunden des jobcenters Wetterau sozialversicherungspflichtig einstellen, aber dieser erfüllt das Tätigkeitsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht oder noch nicht ganz (z.B. fehlende fachliche Kenntnisse)? In diesem Fall können Sie einen Lohnkostenzuschuss beantragen. Die Höhe und Dauer der Förderung richtet sich nach dem individuellen Qualifizierungsbedarf Ihres neuen Mitarbeitenden, mit Blick auf den zu besetzenden Arbeitsplatz.
Voraussetzung: Beratungsgespräch und Antragstellung vor Maßnahmebeginn
Förderung der Ausbildung
Ihr Betrieb bildet Nachwuchskräfte aus? Sie möchten auch benachteiligten Jugendlichen die Chance auf eine Ausbildung geben? Die Agentur für Arbeit und Ihr jobcenter unterstützen Sie dabei.
Wird die Vorbereitung auf eine Ausbildung gefördert?
Es besteht die Möglichkeit einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ). Die Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum. Sie soll Jugendliche und junge Erwachsene, die sich bereits für einen konkreten Beruf entschieden haben, auf eine Ausbildung vorbereiten. Im Betrieb werden sie an die entsprechenden Ausbildungsinhalte herangeführt und können ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Ein solches Praktikum dauert zwischen sechs und zwölf Monate. Die Teilnehmenden erhalten von Ihnen eine Vergütung, die bezuschusst werden kann. Eine vorherige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des jungen Menschen in Ihrem Unternehmen schließt die Förderung jedoch aus. Weitere Informationen finden Sie unter anderem im Flyer Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) - Informationen für Arbeitgeber - Brücke in die Ausbildung.
Voraussetzung: Beratungsgespräch und Antragstellung vor Maßnahmebeginn
Sie sind nicht sicher, ob der Bewerber oder die Bewerberin zu Ihnen passt? Eine Maßnahme in Ihrem Betrieb kann helfen, die berufliche Eignung festzustellen sowie fachliche Einschränkungen zu verringern bzw. zu beseitigen. Sie begründet kein Beschäftigungsverhältnis. Die Dauer der Maßnahme richtet sich grundsätzlich nach den Inhalten, darf jedoch sechs Wochen nicht überschreiten.
Voraussetzung
Beratungsgespräch und Antragstellung vor Maßnahmebeginn bei den persönlichen Ansprechpartnern.